Betroffenheit der Recyclingunternehmen von REACH

20.10.2009 | Taunusstein
Klar ist: Abfälle sind eindeutig von REACH ausgenommen. Was aber, wenn neue Produkte aus Abfällen hergestellt werden? Noch immer ist für Manchen die Abgrenzung zwischen Abfall- und Produktstatus ein Buch mit sieben Siegeln. Konkret betroffen von der REACH Verordnung (EG 1907/2006) sind die Unternehmen, die keinen Abfall abgeben, sondern durch Aufbereitung eine "Herstellung" im Sinne der REACH Verordnung vollziehen.

Dies ist z.B. der Fall bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen. Die entstehenden Mahlgüter und Granulate unterliegen nicht mehr dem Abfallrecht sondern dem Stoffrecht. Abfall im Sinne der EG Abfallrahmenrichtlinie gilt gemäß REACH nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis (REACH Art.2.2 & 3).

Betroffene Unternehmen sollten daher eine Betrachtung Ihrer Materialströme vornehmen, um sich Ihrer möglichen Pflichten und Aufgaben unter REACH bewusst zu sein (vgl. Art.6 RL 2008/98/EG). Um abzuschätzen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie folgende gesetzlichen Bestimmungen beachten:

Die Abfall Rahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG Art.3.1) definiert Abfall als "jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Im Sinne von REACH (Art.3) sind nicht mehr als Abfälle anzusehen:

* Wieder gewonnene Stoffe und Gegenstände mit einer zweckgebundenen Nutzung;

* Stoffe, für die ein Markt besteht, um gehandelt werden zu können;

* Stoffe oder Gegenstände, die der Definition eines "Erzeugnisses" (gemäß bestehender Rechtsvorschriften, Normen und technischer Anforderungen) entsprechen; und

* Wieder gewonnenen Stoffe oder Gegenstände, deren Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen führt.

Wann ein Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Abfall gilt, muss von Fall zu Fall definiert werden. Spezielle Kriterien können dabei für das Ende der Abfalleigenschaft für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht zu ziehen sein.

Entscheidend für die Registrierungspflicht unter REACH ist, ob aus Abfällen Stoffe oder Zubereitungen gewonnen werden, also im Sinne der Verordnung "hergestellt" werden. Eine Ausnahme für die Registrierung und Stoffbewertung (Art. 2.7d) besteht nur, wenn Ausgangsstoff und rückgewonnener Stoff identisch sind und der Ausgangsstoff mit dem rückgewonnenen Stoff inklusiver seiner Verwendungen bereits registriert ist. Gleichzeitig muss der Zugriff des Recyclers auf bestehende Informationen zu dem Stoff (gem. REACH Art.31, 32) gesichert sein, so dass diese vom rückgewinnenden Unternehmen zur eigenen Kommunikation in der Lieferkette verwendet werden können.

In jedem Einzelfall ist es sinnvoll, Materialströme individuell zu betrachten, um so die eigenen gesetzlichen Pflichten unter REACH eindeutig feststellen zu können. Auch für dieses Thema haben wir bei der SGS Experten, die Sie gerne mit unseren Dienstleistungen beraten und unterstützen.

Quelle: Pressemeldung SGS INSTITUT FRESENIUS GmbH

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