Drittes positives Urteil für den Deutschen Weinfonds

24.06.2010 | Mainz
Das Verwaltungsgericht Mainz hat heute weitere 16 Klagen gegen die Sonderabgabe für die nationale Weinabsatz­förderung abgewiesen. Bei den Klägern handelte es sich um Unternehmen der Weinwirtschaft, die ihre Abgabe gemäß dem Wein­gesetz nicht über die Gemeinden, sondern direkt an den Deutschen Weinfonds entrichten.

Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, dass die Imagewerbung für deutschen Wein als unerlässlich angesehen werde. Ebenso unerlässlich sei es, diese Werbung kontinuierlich durchzuführen, auf freiwilliger Basis sei dies nicht oder nicht mit dem gleichen Erfolg zu leisten. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besondere Finanzierungsverantwortung sei gegeben. Ein ausreichender Rechtfertigungsgrund könne auch bereits darin liegen, eine erreichte Marktposition abzusichern und ein Absinken im Markt zu verhindern. Dies gelte erst recht angesichts des zunehmenden weltweiten Wettbewerbdrucks im Weinsektor. Nicht erforderlich sei, dass jeder einzelne Abgabepflichtige einen unmittelbaren Nutzen aus der Gemeinschaftswerbung erziele. Es genüge vielmehr, wenn die gesamte Gruppe der Beitragszahler einen Nutzen daraus ziehe, was im vorliegenden Fall eindeutig gegeben sei.

Nach den Verwaltungsgerichten in Koblenz und Neustadt hat damit ein drittes Verwaltungsgericht die Auffassung bestätigt, dass die Finanzierung des nationalen Gemeinschaftsmarketings für Wein rechtens ist.

"Von unserer Imagearbeit und unseren nationalen und internationalen Marketingmaßnahmen profitiert die gesamte deutsche Weinbranche", erklärte Monika Reule, Vorstand des Deutschen Weinfonds, im Anschluss an die Urteilsverkündung. Eine solidarische Finanzierung dieser Arbeit durch alle Weinerzeuger und -vermarkter sei dabei zwingend notwendig, um dem großen Konkurrenzdruck im In- und Ausland auch weiterhin Stand halten zu können.

Quelle: Pressemeldung Deutsches Weininstitut GmbH

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